Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen

EntschVO NRW

§ 8 Anwendung des Landesreisekostengesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Erstattung von Fahrkosten von Personen, die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 bis § 5 Absatz 1 bis 5 erhalten, ist das Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück abzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienstreisen und für weitere, im Zusammenhang mit dem Mandat stehende Auslagen, sofern die Hauptsatzung dazu Regelungen trifft.

§ 7 § 9